Frauenbeauftragte in Werkstätten

Mit Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum Januar 2017 sind die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in einer WfbM verbessert worden. So wurde unter anderem die Einführung des Amts der Frauenbeauftragten in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) festgelegt. 

Jede Werkstatt für Menschen mit Behinderung muss eine Frauenbeauftragte haben, die von allen weiblichen Beschäftigten der Werkstatt gewählt wird.

Die Frauenbeauftragte hat vor allem die Aufgabe, die die Gleichstellung der Frauen im Blick zu haben, deren Interessen gegenüber der Werkstattleitung zu vertreten und für den Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt am Arbeitsplatz zu sorgen. Dazu organisiert sie mit Unterstützung einer Vertrauensperson spezielle Angebote für die Frauen, wie zum Beispiel Selbstbehauptungskurse, sie steht für Gespräche zur Verfügung und arbeitet mit Beratungsstellen zusammen. So trägt sie zum Schutz vor Gewalt bei, stärkt die Frauen in der Wahrnehmung ihrer Rechte und sorgt für mehr Gleichberechtigung.